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Ratgeber

Wichtige Aspekte einfach erklärt

Eine Trennung oder Scheidung ist nie einfach, insbesondere wenn es um gemeinsamen Besitz geht, wie beispielsweise Immobilien.
Deshalb möchten Wir Ihnen einen Überblick darüber geben, was bei der Immobilienverteilung bei Trennung und Scheidung zu beachten ist.

1. Wem gehört die Immobilie?

Um bei einer Trennung oder Scheidung im Hinblick auf eine Immobilie Klarheit zu schaffen, ist es wichtig, die Eigentumsverhältnisse zu klären. Einer der häufigsten Irrtümer ist, dass alles, was während der Ehe angeschafft wurde, automatisch beiden Ehepartnern gehört. Entscheidend ist hier allein, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

2. Wer darf in der Ehewohnung bleiben?

Während des Trennungsjahrs haben beide Ehegatten, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, ein Recht, in der Ehewohnung zu wohnen. Unter bestimmten Umständen kann jedoch eine Wohnungszuweisung beim Gericht beantragt werden.

3. Nutzungsentschädigung

Bei einer Miteigentümerschaft hat der ausziehende Ehegatte Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung vom anderen Ehegatten, sofern kein Unterhalt gezahlt wird. Ist die Nutzung der Immobilie bereits im Unterhalt berücksichtigt, entfällt der Anspruch.

4. Aufteilung des gemeinsamen Eigentums

Langfristig sollte die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie geklärt werden. Hier sind einige der gängigsten Optionen:

a) Verkauf der Immobilie
Der Verkauf der Immobilie kommt in Betracht, wenn kein Partner Interesse hat die Immobilie zu übernehmen. Beide Parteien müssen sich auf einen Verkaufspreis und dessen Aufteilung einigen. Bei noch bestehender Immobilienfinanzierung wird diese in der Regel vorrangig zurückgeführt und der Resterlös entsprechend den Eigentumsverhältnissen aufgeteilt, jedoch entstehen bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobilienkredits oft hohe Vorfälligkeitsentschädigungen. Es empfiehlt sich auch, mit einem Steuerberater zu klären, ob der Verkaufsgewinn zu versteuern ist, was unter bestimmten Voraussetzungen der Falls sein kann (Spekulationsfrist, Drei-Objekte-Regel).

b) Übernahme durch einen Ehepartner
Wenn ein Partner die Immobilie behalten möchte, kann er den anderen Partner auszahlen und zum alleinigen Eigentümer werden, vorausgesetzt der andere Ehepartner ist einverstanden. Außerdem müssen Sie sich über den Wert der Immobilie einig werden. Eine Wertermittlung der Immobilie kann durch ein Immobiliengutachten erfolgen, wobei ein Kurzgutachten eine kostengünstigere Alternative darstellt. Bei finanzierten Immobilien ist es auch wichtig vorab zu klären, ob die Bank der Darlehensübernahme zustimmt.
Vorteil der Übertragung des Miteigentumsanteils auf einen Ehepartner ist, dass bei einer Übertragung im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung keine Grunderwerbsteuer anfällt.

c) Vermietung
Falls weder ein Verkauf noch eine Übernahme in Betracht kommen, kann die Immobilie vermietet werden und die Einnahmen zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Allerdings kann diese Option schwierig sein, da sie erfordert, dass die Eheleute gemeinsam Entscheidungen zu Fragen wie Instandhaltungskosten und Mietbedingungen treffen müssen.

d) Begründung von Wohnungseigentum
Eine weitere Möglichkeit ist die Immobilie in Eigentumswohnungen aufzuteilen. Jeder Eigentümer hat dann Alleineigentum an seiner Wohnung. Die Teilungserklärung regelt die Aufteilung des gemeinsamen Eigentums und enthält eine Vereinbarung über die Verwaltung und Instandhaltung des gemeinsamen Eigentums.

e) Übertragung auf gemeinsame Kinder
Wenn Sie über die Aufteilung der Immobilie streiten, ist zu überlegen, ob es eine Lösung sein kann, die Immobilie auf Ihre Kinder zu übertragen. Hierdurch wird keiner der Eheleute benachteiligt, die Immobilie bleibt innerhalb der Familie und es können Steuern gespart werden.

f) Teilungsversteigerung
Um die bisher genannten Optionen zu nutzen, ist eine Einigung zwischen den Ehepartnern notwendig. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, bleibt nur noch die Teilungsversteigerung als letzte Option. Hierbei wird die Immobilie öffentlich versteigert und die Ehepartner können mitbieten. Der Verkaufserlös wird nach Abzug der Kosten und der Hausbelastungen, wie z.B. Darlehn, zwischen den Parteien aufgeteilt. Soll die bisherige Ehewohnung versteigert werden, ist eine Teilungsversteigerung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nicht zulässig, wenn sie noch von einem Ehepartner bewohnt wird.

5. Ansprüche bei Alleineigentum eines Ehepartners

Steht eine Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten stellt sich die Frage, ob dem anderen Ehepartner ein finanzieller Ausgleich zusteht. Dabei ist zu unterscheiden, in welchem gesetzlichen Güterstand die Ehegatten leben:

a) Zugewinngemeinschaft
In der Zugewinngemeinschaft müssen Ehepartner bei einer Trennung oder Scheidung den Vermögenszuwachs ausgleichen, den sie während der Ehezeit erworben haben. Dabei wird das Vermögen, das jeder Ehepartner vor der Ehe besessen hat, nicht berücksichtigt. Ziel ist es, dass jeder Ehepartner nach der Trennung einen gleich hohen Zugewinn hat.

b) Gütertrennung
Bei Gütertrennung gibt es keinen Vermögensausgleich, es sei denn es wurde im Ehevertrag anders vereinbart. Dennoch kann es in bestimmten Konstellationen einen finanziellen Ausgleichsanspruch geben.

6. Vorsorgende Regelungen

Optimalerweise regeln Ehepartner alle Fragen im Zusammenhang mit ihrem Immobilienvermögen in einem Ehevertrag, um zeit- und kostenintensive Konflikte zu vermeiden. Es empfiehlt sich, einen Anwalt für Familienrecht hinzuzuziehen, um einen solchen Vertrag aufzusetzen.

Heizungsstreit noch lange nicht vom Tisch

Bevor das GEG final beschlossen wird, gibt es noch etliche Knackpunkte zu klären.

Fest steht: Für klimafreundliche Heizungen soll es laut Koalition möglichst passgenaue Förderungen geben. Wer aber wie viel bekommt, darauf müssen sich die Fraktionen erst im Detail einigen. Ein großer Streitpunkt könnten zudem die Ausnahmeregelungen werden. Die bisher angedachte Altersgrenze von 80 Jahren für die Pflicht, eine neue Heizung einzubauen, halten einige für sehr willkürlich. Wichtigster Punkt könnte die Modernisierungsumlage sein. Weder Mieter noch Eigentümer sollen finanziell überlastet werden – doch wer zahlt dann am Ende für die Umrüstung?

Die erste Diskussion über das neue Gebäudeenergiegesetz zeigt vor allem eines: Die „Leitplanken“ für das neue Heizungsgesetz, auf die sich die Koalitionspartner der Bundesregierung geeinigt haben, sind nicht eindeutig – und ziehen neue Fragen nach sich.
In der hitzigen Debatte hieß es etwa von Lukas Köhler (FDP), die bisherige Richtung sei falsch gewesen und werde jetzt geändert. Während die FDP zuletzt dafür kämpfte, Holz und Wasserstoff als alternative Heizenergieträger ins Gesetz mit aufzunehmen, erwiderte die Grünen-Politikerin Kassem Taher Saleh nun, dass dies rare und teure Rohstoffe seien. Matthias Miersch (SPD) dagegen lenkte den Fokus auf den Wunsch seiner Partei, mit dem Gesetz niemanden finanziell zu überfordern.

Ausdiskutiert ist dieses Gesetz also noch lange nicht.

Die Bundesregierung hat am 19.04.2023 den Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Hiernach soll ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden.

Der IVD hatte zuvor in seiner Stellungnahme zentrale Kritikpunkte vorgebracht, die im Kabinettsbeschluss bereits nachgebessert wurden. Dennoch bleibt es bei der grundsätzlichen Kritik, dass das Gesetz Eigentümern, Vermietern und Mietern in viel zu kurzer Zeit untragbar hohe Lasten aufbürdet. Nun müssen die anstehenden Beratungen im Bundestag und Bundesrat dafür sorgen, dass mit dem GEG die finanziellen und baulichen Realitäten nicht völlig ignoriert werden. Entscheidend ist nun eine effektive Förderung, um die Eigentümern bei der Bewältigung dieser Aufgabe, die von historischem Ausmaß ist, zu unterstützen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu ein Konzept vorgestellt, wonach Eigentümer eine Förderung von bis zu 50 Prozent erhalten können. Das klingt zunächst viel. In Ansehung der hohen Kosten von vielen Zehntausend Euro relativiert sich das wieder, zumal stets vorfinanziert werden muss. Hier muss die Koalition Wort halten, wonach „niemand im Stich gelassen wird“.

Nächste Schritte   

Eigentümer, Verwalter und Makler sollten sich jetzt mit dem Gesetz befassen, um für morgen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Dazu sollte eine Energieberatung in Anspruch genommen werden. Ob es die richtige Strategie ist, jetzt noch eine neue Gasheizung einzubauen, sollte kritisch hinterfragt werden. Zuvor hat das Europäische Parlament das Emissionshandelssystem auch auf den Gebäudebereich ausgeweitet (ETS II). Damit ist zu erwarten, dass ab 2027 die Preise für die Tonne CO2 und damit für Öl und Gas deutlich steigen werden.

  

Bescheid über den neuen Grundsteuerwert? – Einspruch einlegen!

Obwohl bisher bei der Finanzverwaltung nur wenige Erklärungen zur Feststellung des neuen Grundsteuerwertes eingegangen sind, ergehen bereits die ersten Feststellungsbescheide. Für Eigentümer ist es wichtig, gegen diese Bescheide innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat Einspruch einzulegen.

Obwohl der Feststellungsbescheid nur den Wert des Grundstücks und keine Steuer festsetzt und keine Zahlungsaufforderung enthält, ist es wichtig, gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen. Denn der Feststellungsbescheid ist für den späteren Bescheid über die Grundsteuer bindend.

Einwände gegen den festgestellten Grundsteuerwert können deswegen nur durch einen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid geltend gemacht werden, nicht aber gegen den Grundsteuerbescheid, der wahrscheinlich erst im Jahre 2024 ergeht.

Für Wohnungseigentümer, Vermieter und Bauherren haben sich seit Beginn des Jahres einige Änderungen ergeben. Hier die wichtigsten Neuerungen:

  1. Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern: Seit dem 1. Januar werden die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierenden CO2-Kosten bei Wohngebäuden nicht mehr allein vom Mieter getragen, sondern auch vom Vermieter. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr.
  2. Gaspreisbremse: Zwischen dem 1. März 2023 und dem 30. April 2024 gilt ein Preisdeckel für Gas und Fernwärme, der auf 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs basiert. Eine Rückwirkung zum 1. Januar 2023 wird angestrebt.
  3. Hydraulischer Abgleich bei Gaszentralheizungen: Bis zum 30. September 2023 muss bei Gaszentralheizungssystemen ein hydraulischer Abgleich bei Nichtwohngebäuden mit einer Fläche von mehr als 1.000 Quadratmeter Heizfläche und bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten erfolgen. Bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohnungen muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgen.
  4. Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Die Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen mit einer Maximalleistung von 30 kW wird vereinfacht.
  5. Zertifizierter WEG-Verwalter: Wohnungseigentümer können ab dem 1. Dezember 2023 (ursprünglich ab dem 1. Dezember 2022) verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Der Verwalter hat dann einen Sachkundenachweis vorzulegen oder zu belegen, dass er durch entsprechende Ausbildung und Qualifizierung einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist.
  6. Erhöhung des linearen AfA-Satzes: Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden wurde am 1. Januar von zwei auf drei Prozent angehoben.
  7. Höherer energetischer Neubaustandard: Seit dem 1. Januar 2023 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) in Kraft, mit dem zukünftig höhere energetische Anforderungen an den Neubau gestellt werden. Somit müssen alle Neubauten den EH55-Standard statt des bisher geltenden Standards EH75 erfüllen.
  8. Mehrbelastung beim Vererben und Verschenken: Die Erbschaft von Immobilien ist seit Jahresbeginn teurer. Das ergibt sich aus dem Jahressteuergesetz 2022.
  9. Abgabefrist für Grundsteuerfeststellungserklärung: Die Abgabefrist für die digitale Grundsteuerfeststellungserklärung durch alle Immobilieneigentümer endet am 31. Januar 2023.

Mehrfamilienhäuser vererben

Die Änderungen beziehen sich  auf die Bewertung des Gebäudes und nicht auf die des Bodens. Daher ergibt sich eine Auswirkung nur, wenn nach Abzug der Bodenwertverzinsung von dem Grundstücksreinertrag ein positiver Gebäudereinertrag verbleibt. Wenn der Bodenrichtwert sehr hoch und die Mieten niedrig sind, ist der Gebäudereinertrag „Null“. Die abzuziehende Bodenwertverzinsung ist in Zukunft geringer. Der Liegenschaftszins beträgt zukünftig bei Mehrfamilienhäusern statt 5 % nur noch 3,5 %. Weiterhin wird sich aufgrund des niedrigeren Liegenschaftszinssatzes und der von 70 auf 80 Jahre verlängerten Nutzungsdauer ein höherer Vervielfältiger und damit ein höherer Ertragswert ergeben.

Beispiel
Gebäude                                                                                                                Boden

Baujahr 1970                                                                                                             Bodenrichtwert 2.000 Euro/m²

Anzahl der Wohnungen 14                                                                                          Grundstück. 1.000 m² x 2.000 Euro/m² = 2.000.000 Euro

Wohnfläche insgesamt: 1.244 m²                                                                                Bewertung im Ertragswertverfahren

Miete 9 Euro/Monat/m² durchschnittlich

Miete : 9 x 1.244 = 11.196 x 12 = 134.352 Euro jährlich

Einfamilienhäuser verschenken

Eigentlich sollen Einfamilienhäuser im Vergleichswertverfahren bewertet werden. Da vergleichbare Verkaufsfälle aber häufig nicht vorliegen, werden auch Einfamilienhäuser oft im Sachwertverfahren bewertet. Dabei werden der Wert des Bodens und fiktive Herstellungskosten für das Gebäude ermittelt. Um diesen Wert dem Marktniveau anzupassen, wird Summe dieser Werte mit einem Sachwertfaktor multipliziert, den die Gutachterausschüsse zur Verfügung stellen sollen. Für die Fälle, in denen derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, hat die Finanzverwaltung in der Anlage 25 zu § 191 BewG typisierte Faktoren festgelegt, die Wertzahlen heißen. Diese Wertzahlen sind für Häuser in guter Lage im Ergebnis von bisher 1,0 auf 1,3 oder sogar 1,4 angehoben worden.

Beispiel

Einfamilienhaus, vorläufiger Sachwert 500.000 Euro, Grundstück 600 m², Bodenrichtwert 1.000 Euro.

Steuererhöhung: 83.600 €.

Eine größere Differenz ergibt sich, wenn durch die Höherbewertung ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommt. Ein tatsächlich niedrigerer Marktwert kann gegenüber dem Finanzamt nach wie vor mit einem Gutachten dargelegt werden.

Energetische Sanierungen sparen Geld

Die Verknappung der fossilen Brennstoffe reißt ein immer größer werdendes Loch in unseren Geldbeutel. Haben wir noch vor 13 Jahren 35 Cent für einen Liter Heizöl bezahlt, so sind es heute schon 96 Cent pro Liter (Dreijahresdurchschnitt) – mit steigender Tendenz. Hier wird die energetische Sanierung auf den Plan gerufen, welche durch gezielte Maßnahmen den Energiebedarf eines Hauses senkt oder ineffiziente Altgeräte gegen neue effizientere Geräte ersetzt.

Mögliche Maßnahmen bei einer Sanierung

Fenster tauschen:

Sind nur einfach verglaste Fenster verbaut, dann lohnt sich schon Tausch gegen zweifach verglaste Varianten. Dreifach verglaste Fenster sollten Sie nur wählen, wenn die Fassade gedämmt ist oder noch gedämmt werden soll.

Neue Heizung installieren:

Egal mit welchen Brennstoff Sie heizen, der Einbau moderner Öl- Gasbrennwertkessel senkt Ihren Energiebedarf erheblich.

Solarthermie-Anlage installieren:

Mit einer Solarthermie-Anlage können Sie die Wärme der Sonne nutzen, um Ihr Heizwasser fast kostenlos zu erwärmen.

Fassade dämmen:

Eine Fassadendämmung senkt die Wärmeverluste Ihres Eigenheims beachtlich.

Dach dämmen:

Das Dach bietet bei der Dämmung ein ähnlich hohes Einsparpotenzial wie die Fassade.

Außerdem hilft eine individuelle Energieberatung dabei, sinnvolle Maßnahmen der energetischen Sanierung für Ihr Gebäude ins Auge zu fassen.

Die wichtigsten Informationen im Überblick:

  • Für jedes Grundstück muss eine gesonderte Erklärung abgegeben werden. (Zeitfenster: 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022)
  • Erklärungspflichtig ist derjenige, der am 1. Januar 2022 Eigentümer des Grundstücks war. (Ausnahme z.B. im Erbfall)
  • Wird ein Grundstück nach dem 1. Januar 2022 verkauft, ist trotzdem der Verkäufer erklärungspflichtig und Steuerschuldner für die gesamte Jahressteuer.
  • Sie müssen den Grundsteuerwert nicht selbst berechnen, sondern nur die Daten eingeben, die die Finanzverwaltung benötigt, um den Wert berechnen zu können. Welche Daten dies sind, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück liegt. Den in den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen.
  • Die Erklärung muss per Elster abgegeben werden. Dafür benötigt man eine Zertifizierung, die jeder im Internet kostenfrei beantragen kann. Wer schon eine Elter Zertifizierung für eine andere Steuerart hat, kann diese auch für die Grundsteuer verwenden.
  • Eigentümer können einen Antrag stellen, dass sie die Erklärung auf Papier (analog) abgeben dürfen. Dem Antrag wird die Finanzverwaltung aber nur in Ausnahmefällen stattgeben.

Wer darf bei der Abgabe helfen und wie?

  • Verwalter dürfen die Erklärung für diejenigen Grundstücke abgeben, die sie verwalten – mit ihrer Elster Zertifizierung. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Sie sollten dafür einen gesonderten Vertrag mit einer Honorarvereinbarung abschließen.
  • WEG-Verwalter sind nicht berechtigt, die Erklärung für die Eigentümer abzugeben, da sie nicht die Wohnung oder das Teileigentum verwalten, sondern die Gemeinschaft der Eigentümer.
  • Makler und Sachverständige dürfen die Erklärung nicht für ihre Kunden abgeben. Sie dürfen ihren Kunden aber Ratschläge erteilen und Hinweise dazu geben.
  • Steuerberater sind berechtigt, die Erklärung für Ihre Mandanten abzugeben.
  • Verwandte und enge Freunde dürfen die Erklärung für den Eigentümer per Elster über ihre Zertifizierung abgeben.

Das Wohnungsübergabe-Protokoll

Angesichts der aktuell hohen Inflation und der vielen politischen und wirtschaftlichen Fragezeichen kaufen viele Menschen Immobilien zum Vermieten – etwas Sicherheit in einer unsicheren Lage. Doch Sicherheit haben Sie nur, wenn Sie nicht unerwartet auf hohen Kosten sitzen bleiben – etwa, wenn Ihnen bei der Wohnungsübergabe grobe Fehler passieren. Diese lassen sich in der Regel vermeiden. Grund genug für uns, mit diesem wichtigen Thema für eine mehrteilige Serie in die Tiefe einzutauchen: das Wohnungsübergabeprotokoll.

Checkliste: Achten Sie bei der Übergabe auf diese Punkte

Die Wohnungsübergabe sollte auf jeden Fall bei ausreichender Beleuchtung durchgeführt werden, damit Ihnen nichts entgeht. Dann sollten Sie folgende Punkte für sich abhaken:

  • Wurden alle Räume besichtigt,
  • auch Keller- und Abstellräume, mitvermietete Stellplätze?
  • Sind alle Zählerstände notiert (Wasseruhr, Stromzähler, Gas/Öl)
  • Sind alle Schlüssel vorhanden, auch für Keller und Briefkasten?
  • Gibt es feuchte Flecken, Schimmel, „verdächtig“ frisch gestrichene Wände?
  • Gibt es Bohrlöcher in den Wänden oder Decken?
  • Ist der Fußboden beschädigt? Fehlen Leisten?
  • Sind alle Fenster und Türen intakt? Unbedingt öffnen und schließen!
  • Laufen alle Wasserhähne und die WC-Spülung einwandfrei?
  • Funktionieren alle Lichtschalter und Steckdosen?
  • Funktionieren in der mitvermieteten Küche alle E-Geräte?
  • Werden alle Heizkörper warm?
  • Sitzen alle Waschbecken, WCs, Badewanne, Spülen, Abflüsse etc. fest? Gibt es daran Beschädigungen wie Risse?
  • Gibt es frische Schäden im Treppenhaus, vielleicht durch den Umzug?

Werden dabei Schäden entdeckt, sollten diese natürlich im Übergabe-Protokoll festgehalten werden.

Gehören Fotos in ein Übergabe-Protokoll?

Nötig sind sie nicht, aber eine sehr gute Idee – insbesondere, wenn es wirklich Schäden gibt. Achten Sie darauf, dass das Foto bei ausreichend Licht aufgenommen wird, dass es scharf und nicht verwackelt ist und natürlich, dass man den Schaden darauf auch erkennt. Bei Schäden wie Kratzern im Parkett können Sie einen Zollstock danebenlegen und mitfotografieren. Eine Datumsmarke ist ebenfalls gut, in der Regel können Sie diese auf der Kamera Ihres Smartphones einstellen. Gerichte erkennen solche Fotos in der Regel als Beweismittel an, sollte es für Sie zum Äußersten kommen.

Lohnt sich ein Immobilien-Teilverkauf?

Immer häufiger wird aktuell der Teilverkauf von Immobilien im Alter beworben. Sinkende Renten machen viele Senioren zu Interessenten dieses Verrentungsmodells. Dabei verkaufen Sie einen Anteil Ihrer Immobilie für einen regulären Kaufpreis und bleiben dann für eine monatliche Zahlung weiter darin wohnen. Aber kann sich dieses Modell lohnen?

Eine interessante Frage für Immobilienbesitzer ist: Warum lohnt sich das Modell Teilverkauf überhaupt für die Anbieter? Zunächst klingt ja alles positiv. Doch es kommen auch so einige Kosten auf Sie zu.

  1. Nutzungsgebühr: Das wissen Sie nun schon – Sie zahlen für die weitere Nutzung Ihres Hauses künftig eine Art Miete. Und diese beträgt jährlich ca. 3-4 % des Werts des verkauften Haus-Teils. Sprich, verkaufen Sie 50 % Ihrer Immobilie, die 500.000 € wert ist, sind das immerhin bis zu 830 € im Monat. Und wenn Sie diese irgendwann nicht mehr aufbringen können, müssen Sie ausziehen und der Rest der Immobilie wird auch noch verkauft. Mehr noch, diese Nutzungsgebühr ist in der Regel nur für einige Jahre konstant. Danach wird sie z.B. an den Euribor angepasst – jedoch nur zu Ihren Ungunsten nach oben. Der Euribor ist ein Zinssatz, basierend auf dem durchschnittlichen Zinsniveau von 32 europäischen Banken.
  2. Sie tragen weiterhin die Kosten für Instandhaltung und Nebenkosten wie die Grundsteuer. Damit wird es schon einmal schwierig, wenn Sie nicht nur einmalig Geld brauchen, sondern generell wenig Rücklagen und laufende Einnahmen haben. Und zwar zahlen Sie die Instandhaltung für die gesamte Immobilie, nicht etwa nur anteilig. Die Anbieter beteiligen sich in der Regel gar nicht daran (so, wie das etwa bei einer Leibrente sehr wohl der Fall wäre). Auch zur Grundsteuer geben sie nichts dazu.
  3. Wenn Sie den verkauften Teil später wiederhaben oder die ganze Immobilie veräußern möchten, kommen weitere Kosten auf Sie zu: ein so genanntes „Durchführungsentgelt“ der Anbieter, in der Regel zwischen 2,25 und 5,5 % des gesamten Verkaufserlöses. Verkaufen Sie das Objekt also für 500.000 €, sind das bis zu 27.500 € Gebühr! Und Sie erhalten dann ja nur 250.000 € des Verkaufspreises – der Rest gehört dem Teilverkauf-Anbieter.
  4. Klingt paradox: Wenn Sie Pech haben, zahlen Sie auch noch hohe Wertsteigerungskosten, denn viele Anbieter vereinbaren eine „Wertsicherungsklausel“: Dadurch sichert er sich beim Verkauf mindestens den damals gezahlten Preis und zusätzlich eine Wertsteigerung der Immobilie um meist etwa 17 %. Ist Ihre Immobilie faktisch aber nicht im Wert gestiegen (etwa, weil Sie nicht weiter in Modernisierung investieren konnten, oder weil der Teilverkauf noch gar nicht lange her ist), zahlen Sie diese 17 %! Bei Ihrer 500.000-€-Immobilie wären das also 42.500 € für Ihren Immobilien-Anteil von 50 %.

Wenn Sie all dies berücksichtigen und Ihr Haus nicht stark im Wert gestiegen ist (was derzeit wahrscheinlich ist), bleibt von Ihrem Verkaufserlös gar nicht mehr so viel übrig:

250.000 €

– 27.500 €

– 42.500 €

_______________

  = 180.000 €

Zusätzlich fielen natürlich in der Zeit, in der Sie darin gewohnt haben, jede Menge Kosten für Instandhaltung, Nutzungsentgelt und Co an. Ob dann überhaupt noch etwas übrigbleibt, ist fraglich.

Erben und vererben

Niemand macht sich gerne Gedanken über die Zeit danach. Damit Ihr Vermögen jedoch in Ihrem Sinne und ohne Familienstreitigkeiten an Ihre Erben übergeht, sollten Sie sich rechtzeitig über das Thema „Erben und Vererben“ informieren und entsprechend vorsorgen.

Damit der persönliche Wille zählt

Ein Testament ist immer dann sinnvoll, wenn Sie mit Ihrem Nachlass andere Pläne haben, als das Gesetz es vorsieht oder wenn größere Vermögenswerte zu vererben sind. Oft dient ein Testament auch dazu, die Existenz der Erben oder der Firma zu schützen und für klare Verhältnisse zu sorgen. Man unterscheidet zwischen einem so genannten eigenhändigen und einem öffentlichen Testament. Eheleute können in einem gemeinschaftlichen Testament Ihren letzten Willen niederlegen.

Eigenhändiges Testament

Wer sein Testament selbst erstellen möchte, muss das handschriftlich machen. Ein maschinell erstelltes Testament wird vor Gericht nicht anerkannt. Das Schriftstück sollte mit „Testament“ oder „Letzter Wille“ überschrieben sein. Führen Sie auch den Ort und das Datum auf, denn ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf. Keinesfalls darf die Unterschrift mit Vor- und Nachname fehlen. Bei mehreren Seiten nummerieren und unterschreiben Sie jedes Blatt. Benennen Sie Ihre Erben mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum.

Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament setzen Sie gemeinsam mit einem Notar auf. Er berät Sie, bespricht den Inhalt des Testamentes mit Ihnen, entwirft den Text und beurkundet das Testament. Das Testament ist damit formal korrekt und wirksam. Ein weiterer Vorteil ist, dass ein notarielles Testament einen Erbschein ersetzen kann, wenn ein Grundstück auf die Erben überschrieben werden soll. Ihre Erben sparen dadurch Kosten.

Verwahrung

Ein eigenhändiges Testament können Sie aufbewahren, wo Sie wollen. Es ist jedoch ratsam, mindestens einer Vertrauensperson mitzuteilen, wo Sie das Testament hinterlegt haben. Sie können Ihr Testament aber auch beim Amtsgericht in Verwahrung geben. Wenn Sie Ihr Testament beim Notar oder Amtsgericht hinterlegen, können Sie dies im so genannten „zentralen Testamentsregister“ der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

 

Gesetzliche Erbfolge

Immer der Reihe nach

Wenn Sie Ihren „letzten Willen“ nicht in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dementsprechend wird Ihr Erbe unter Ihren Verwandten und dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner verteilt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Erben …

  • erster Ordnung: direkte Abkömmlinge wie Kinder, Enkel, Urenkel etc.,
  • zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten,
  • dritter Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Vetter, Cousinen usw.

Lebt noch ein Verwandter bzw. eine Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung, schließt dies alle möglichen Erben einer nachfolgenden Ordnung aus.

Der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner als Erbe

Viele gehen davon aus, dass Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner die gesetzlichen Alleinerben sind. Das muss nicht immer der Fall sein. In der Regel  erben sie neben Familienmitgliedern der ersten Ordnung 25 Prozent, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern die Hälfte. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der angegebene Erbteil um 25 Prozent. Gleiches gilt für Partner/-innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Pflichtteil

Ehepartner, Kinder, Enkel und ggf. Eltern erben immer einen bestimmten Anteil – den so genannten Pflichtteil. Dies gilt auch dann, wenn sie per Testament enterbt werden.
In der Regel beläuft sich der Pflichtteil aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und bemisst sich nach der Höhe des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses.

Erbschaft ausschlagen

Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, kann diese innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis ausschlagen, indem er dies beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt. Für die öffentliche Beglaubigung ist ein Notar zuständig. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat, oder wenn sich die Erbin oder der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Übertragung von Immobilien gegen Nießbrauch – der Königsweg?

In einer Zeit, in der der Wert von Immobilien stetig zunimmt und Immobilienvermögen immer häufiger der größte Vermögensbestandteil ist, liegt die Überlegung nahe, wie dieses Vermögen am besten auf die nachfolgende Generation zu übertragen ist.

Für viele ist eine solche Übertragung jedoch mit der Angst verbunden, die Sicherheit für das eigene Alter zu verlieren. Jedoch lassen sich Übertragungen grundsätzlich an bestimmte Bedingungen knüpfen. Ein beliebter Weg dies umzusetzen ist der Nießbrauch.

Hierbei wird zwar das Eigentum der Immobilie an einen neuen Eigentümer (z.B. Kinder) übertragen, die Nutzung der Immobilie bleibt aber, grundbuchlich gesichert, beim alten Eigentümer (z.B. Eltern).

Diese Gestaltung bringt einige attraktive Eigenschaften mit sich.

Die Schenker (Eltern) können weiter in der Immobilie wohnen bleiben oder diese vermieten.

Die gewohnte Umgebung bleibt erhalten.

Man gibt zwar das Eigentum ab, hat aber dennoch „die Hand drauf“.

Zudem kann der Nießbrauch positive steuerliche Auswirkungen haben. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert nämlich den Schenkungswert der Immobilie.

Dadurch kann eine wertvolle Immobilie trotz begrenztem Freibetrag steuerfrei übertragen werden.

Beispiel:

Der Vater (68 Jahre) möchte sein Einfamilienhaus in Bretzenheim im Verkehrswert (hier: gleich Steuerwert) von 550.000 € gegen Nießbrauch an seinen Sohn übertragen. Der Kapitalwert des Nießbrauchs errechnet sich aus der ersparten fiktiven Jahresmiete des Hauses (hier 18.000 €) multipliziert mit einem altersabhängigen Vervielfältiger, in diesem Fall 10,552.

Steuerwert Immobilie  –  550.000 €

Kapitalwert Nießbrauch – 18.000 x 10,552 = 189.936 €

Wert der Schenkung (Steuerwert Immobilie – Kapitalwert Nießbrauch) –  360.064 €

schenkungssteuer-pflichtig (Wert der Schenkung – Freibetrag) –  360.064 € < 400.000 € = 0 €

Eingesparte Steuer –  16.500 €

Warum ist eine Vorsorgevollmacht wichtig?

Wer durch eine Erkrankung oder einen Unfall im Krankenhaus landet, kann sich um die Verwaltung seines Immobilienvermögens selten selbst kümmern. Vor allem bei einem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim wird das jedoch häufig nötig – die finanzielle Belastung für Angehörige ist hoch und in vielen Fällen muss eine Immobilie verkauft werden, um die Pflegekosten zu decken. Für eine solche Situation können Sie mit einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson bestimmen.

Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht ist nur wirksam, wenn der Vollmachtgeber diese freiwillig und bei Geschäftsfähigkeit erstellt (siehe auch § 104 BGB).

Was passiert ohne eine (beglaubigte) Vollmacht?

Ohne Vorsorgevollmacht bestimmt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer, der sich als Ihr Stellvertreter um alles kümmert. Das kann die Kaufabwicklung erheblich verzögern –  der Betreuer muss zunächst die Genehmigung des Betreuungsgericht bekommen und dem Gericht danach regelmäßige Verkehrswertgutachten vorlegen.

Wichtig: Ohne Betreuungsverfügung haben Sie bei der Auswahl des Betreuers kein Mitspracherecht. Außerdem glauben viele Betroffene, dass Ehepartner oder Angehörige automatisch als Stellvertreter fungieren. Das ist nicht richtig! Weder Angehörige noch Ehepartner können eine Immobilie ohne beglaubigte Vorsorgevollmacht für Sie verkaufen. Selbst eine Generalvollmacht ist nicht ausreichend!

 

Auch kurzeitige Überlassung kann die Steuerfreiheit kosten

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Verkauft ein Hausbesitzer seine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder, so bleibt der Verkaufsgewinn auch dann steuerfrei, wenn der Eigentümer zwischendurch ausgezogen und unter einer anderen Adresse gemeldet ist. Überlässt der Eigentümer hingegen einem Angehörigen die Wohnung (hier nutzt eine Angehörige die Wohnung – wenn auch wenige Nächte im Jahr – als Zufluchtsmöglichkeit mit, um einer wegen der Alkoholerkrankung des Ehepartners in der gemeinsamen Ehewohnung unerträglich gewordenen Situation zu entfliehen), so liegt eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht mehr vor. (BFH, IX R 6/18)

 

Was ist eine Teilungserklärung?

Die Teilungserklärung regelt die Aufteilung von Wohnungseigentum in einem Mehrfamilienhaus und definiert die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern.

Neben einem Grundbuchblatt für jede Eigentumswohnung eines Mehrfamilienhauses, muss eine Teilungserklärung für die Immobilie vorliegen.

In der Teilungserklärung werden die Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Eigentümergemeinschaft geregelt.

Sie setzt sich aus den drei Bestandteilen Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Gemeinschaftsordnung zusammen. Da in der Teilungserklärung auch die Rechte und Pflichten der Eigentümer festgelegt sind, ist es vor einem Wohnungskauf besonders wichtig, sich über alle möglichen Verpflichtungen und Konsequenzen zu informieren.

Was ist ein Energieausweis?

  • Energieausweis gibt Informationen über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes, was den überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen soll.
  • es gibt 2 Arten von Energieausweisen: Energiebedarfsausweis (z.B. bei Neubauten oder umfangreichen energetischen Sanierungen) oder als Energieverbrauchsausweis

EnEV (Energieeinsparverordnung)

  • Die EnEV regelt die gesetzlichen Anforderungen an baulichen Wärmeschutz und Anlagentechnik. Ziel: bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.
  • beinhaltet neue Vorgaben, um Käufer und Mieter besser über die energetische Qualität des Gebäudes zu informieren. Energetische Kennwerte, der Hauptenergieträger der Heizung sowie das Baujahr des Gebäudes müssen bereits in Immobilienanzeigen angegeben werden.
  • Neue Energieausweise (ab Mai 2014), weisen zudem eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H zu, so wie man es etwa bei Elektrohaushaltsgeräten kennt.
  • Energieausweis muss zum Zeitpunkt der Besichtigung dem Käufer/ Mieter vorgelegt und nach Abschluss des Vertrags unverzüglich ausgehändigt werden
  • bei Verstößen ist mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro zu rechnen.

Die häufigsten Fehler beim privaten Immobilienverkauf

  • Falsche Preiseinschätzung

Jede Immobilie ist anders und individuell – das macht es schwer ihren Wert zu bestimmen. Jeder Eigentümer weiß, was er einmal für seine Immobilie bezahlt hat und was er seit dem noch an Geld und Zeit investiert hat. Sehr oft ist das die Grundlage für die eigene Preisvorstellung. Aber: Der tatsächlich erzielbare Kaufpreis kann höher oder niedriger sein, denn er wird nur durch das aktuelle Angebot und die Nachfrage bestimmt. Bei der richtigen Kaufpreisermittlung spielen  viele Faktoren, die den Wert einer Immobilie beeinflussen, eine große Rolle. Es gilt daher die alte Weisheit: im Zweifel sollte man jemanden fragen, der sich damit auskennt, denn: Liegt der Preis zu niedrig, verschenken Sie Geld und liegt Ihre Vorstellung zu hoch, verprellen Sie Kaufinteressenten und verlieren wertvolle Zeit.

  • Falsche Hoffnungen wecken

Sie haben Ihre Immobilie sicherlich immer gut gepflegt. Im Laufe der Zeit haben Sie Zeit, Geld und Herzblut investiert, und Ihr Haus oder Ihre Wohnung ganz nach Ihrem persönlichen Geschmack gestaltet. Verkäufer neigen oft dazu, in der Werbung oder am Telefon das Verkaufsobjekt in glühenden Farben zu schildern, und schaffen so beim Interessenten oft falsche Vorstellungen über die Einrichtung oder den Zustand des Objektes.

  • Fehlende Unterlagen

Der Kaufinteressent möchte sich natürlich genau über Ihre Immobilie informieren bevor er sich zum Kauf entschließt. Stellen Sie also sicher, dass Sie alle nötigen Unterlagen bereit halten, um keine Auskunft schuldig zu bleiben! Tipp: Erstellen Sie auch ein aussagekräftiges Expose! Die Gestaltung sollte dem Wert Ihres Hauses angemessen sein. Vermeiden „zusammenkopierte“ Unterlagen!

  • Mangelnde Planung

Häufig machen sich private Immobilienverkäufer nur wenige Gedanken über den eigentlichen Verkaufsprozess, bevor sie das eigene Haus oder die eigene Wohnung an den Markt bringen. Dabei handelt es sich beim Immobilienverkauf um einen Vorgang von großer finanzieller Tragweite. Vermeiden es daher „einfach mal einen Versuch“ zu starten, sondern planen Sie den Verkauf Ihrer Immobilie detailliert.

So wird Ihre Immobilie fit für den Frühling

Noch ist es kühl, aber die Tage werden schon wärmer. So langsam wird es Zeit, Ihre Immobilie auf den Frühling/Sommer vorzubereiten. An diese Maßnahmen sollten Sie jetzt denken:

Heizung

Die Heizperiode nähert sich dem Ende. Je nach Heizanlage sollten Sie nun daran denken, diese auf Sommerbetrieb umzustellen. Und eine weitere Frage stellt sich: Wie alt sind Ihre Heizkörper? Denn jetzt, wo diese nicht mehr täglich heiß werden, ist der optimale Zeitpunkt, um sie einmal zu reinigen und ggf. neu zu lackieren. Das gibt Ihnen auch die Gelegenheit, mal wieder einen Blick in Ihr Eigentum zu werfen…

Solaranlage

Dieser Tipp ist besonders wichtig, denn hier geht es um bares Geld. Nicht nur IM Haus haben Sie an Vieles zu denken – vergessen Sie nicht die Solaranlage auf dem Dach! Denn zwischen März und Oktober erzielt diese fast 80 Prozent Ihres Jahresertrags – da wäre es doch ärgerlich, wenn sie wegen Schäden oder Verschmutzungen nicht richtig funktioniert! Die meisten Schäden entstehen nämlich im Herbst/Winter. Eine einfache Möglichkeit ist, die Erträge mit denen des Vorjahresmonats zu vergleichen. Das bietet aber nicht unbedingt Sicherheit. Besser ist es, selbst einen Blick auf das Dach zu riskieren. Ohnehin ist eine jährliche Inspektion durch einen Profi empfohlen. Der sollte unbedingt auch für Reparatur und Reinigung sorgen, denn dafür ist Fachkenntnis nötig!

Garten

In den Außenanlagen beginnt es nun natürlich zu sprießen. Und hier heißt es: Währet den Anfängen! Denn was Sie heute schleifen lassen, wird schon in wenigen Wochen sehr unschön aussehen. Wichtige Punkte sind zum Beispiel Unkraut in den Fugen, aber auch Hecken und Sträucher. Zwar ist nun die „laubfreie Zeit“ vorbei, in der Sie Bäume problemlos fällen dürfen. Doch ein Rückschnitt Ihrer Hecke kann jetzt noch getätigt werden, bevor die Brutsaison der Gartenvögel so richtig losgeht.

Also, vergessen Sie nicht diese drei Punkte, um Ihr Eigentum in einem optimalen und gepflegten Zustand zu halten!

Verteilung der Maklerprovison – Sie haben die Wahl

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Immobilien | einfach. besser. finden.

ivd24 ist das Immobilienportal des IVD Immobilienverbandes. Ausschließlich verbandsgeprüfte und qualifizierte Immobilienmakler stellen hier ihre Immobilien ein. Durch die Eingrenzung des Anbieterfelds auf Verbandsmitglieder wird eine hohe Anbieterqualität gewährleistet. Bei ivd24 finden Kauf- und Mietinteressenten seriöse Immobilienangebote ohne Lock- oder Scheinobjekte. Die Plattform ist vollkommen werbefrei, die übersichtliche Darstellung der Immobilien steht im Vordergrund. Die Expertensuche listet ausschließlich IVD Mitglieder. Egal ob Sie einen Makler, Hausverwalter und Sachverständige benötigen, hier finden Sie schnell den passenden Partner für Ihre Immobilie.

 

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Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Mehr Befugnisse für Verwalter

– Verwalter können ohne Beschluss bestimmte Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen

– Eigentümer und Verwalter können gemeinsam entscheiden, welche Aufgaben der Verwalter eigenverantwortlich erledigen kann

– Verwalter besitzen im Außenverhältnis künftig eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft

Anspruch auf zertifizierten Verwalter

– Wohnungseigentümer erhalten das Recht, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen

Einfache Mehrheit für bauliche Veränderungen

– Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen sind mit einfacher Mehrheit möglich

Durchführung von Eigentümerversammlungen wird erleichtert

– Einladung per E-Mail reicht aus

– Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Wohnungseigentümer beschlussfähig.

– Gibt es einen Mehrheitsbeschluss, können Eigentümer digital an der Versammlung teilnehmen

Einführung eines Jährlichen Vermögensberichts

– Der Verwalter muss jährlich Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft geben

Achtung: Verwalter können ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden

– Abberufung auch ohne wichtigen Grund

– Tipp: Verwaltervergütung neu überdenken

Verwaltungsbeirat wird flexibler

– Anzahl der Beiratsmitglieder ist frei bestimmbar

– Haftung der ehrenamtlichen Beiräte wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt

– Der Beirat soll den Verwalter künftig bei der Durchführung seiner Aufgaben überwachen