Sie würden gerne eine Immobilie kaufen und sitzen am Finanzierungsrechner, um das bestmögliche Angebot für sich zu ermitteln. Doch die Zinsen sind einfach zu teuer und… mehr…
Der Gesetzgeber möchte die Abhängigkeit Deutschlands von fossilen Brennstoffen reduzieren und gleichzeitig die Energieeffizienz im Baubereich steigern. Hierfür wurde.. mehr…
Eine Trennung oder Scheidung ist nie einfach, insbesondere wenn es um gemeinsamen Besitz geht, wie beispielsweise Immobilien. Deshalb möchten wir Ihnen einen Überblick… mehr…
Bevor das GEG final beschlossen wird, gibt es noch etliche Knackpunkte zu klären. Fest steht: Für klimafreundliche Heizungen soll es laut Koalition möglichst passgenaue… mehr…
Die Bundesregierung hat am 19.04.2023 den Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Hiernach soll ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens… mehr…
Obwohl bisher bei der Finanzverwaltung nur wenige Erklärungen zur Feststellung des neuen Grundsteuerwertes eingegangen sind, ergehen bereits die ersten… mehr…
Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern: Seit dem 1. Januar werden die aus dem Brennstoffemissions-handelsgesetz resultierenden… mehr…
Die Änderungen beziehen sich auf die Bewertung des Gebäudes und nicht auf die des Bodens. Daher ergibt sich eine Auswirkung nur, wenn nach Abzug der… mehr…
Die Verknappung der fossilen Brennstoffe reißt ein immer größer werdendes Loch in in unseren Geldbeutel. Haben wir noch vor 13 Jahren 35 Cent für einen Liter… mehr…
Schon im Februar 2019 wurde die Grundsteuerreform beschlossen. Zwar erfolgte schon im Jahr 2022 die Erfassung der Werte für die neue Grundsteuer, allerdings tritt diese erst zum… mehr…
Angesichts der aktuell hohen Inflation und der vielen politischen und wirtschaftlichen Fragezeichen kaufen viele Menschen Immobilien zum Vermieten – etwas Sicherheit in einer… mehr…
Immer häufiger wird aktuell der Teilverkauf von Immobilien im Alter beworben. Sinkende Renten machen viele Senioren zu Interessenten dieses… mehr…
Niemand macht sich gerne Gedanken über die Zeit danach. Damit Ihr Vermögen jedoch in Ihrem Sinne und ohne Familienstreitigkeiten an Ihre Erben übergeht, sollten Sie sich rechtzeitig… mehr…
Wenn Sie Ihren „letzten Willen“ nicht in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dementsprechend wird Ihr Erbe unter… mehr…
In einer Zeit, in der der Wert von Immobilien stetig zunimmt und Immobilienvermögen immer häufiger der größte Vermögensbestandteil ist, liegt die Überlegung nahe, wie… mehr…
Wer durch eine Erkrankung oder einen Unfall im Krankenhaus landet, kann sich um die Verwaltung seines Immobilienvermögens selten selbst kümmern. Vor allem bei einem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim wird das jedoch häufig nötig – die finanzielle Belastung für Angehörige ist hoch und in vielen Fällen muss eine Immobilie verkauft werden, um die Pflegekosten zu decken. Für eine solche Situation können Sie mit einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson bestimmen.
Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht ist nur wirksam, wenn der Vollmachtgeber diese freiwillig und bei Geschäftsfähigkeit erstellt (siehe auch § 104 BGB).
Ohne Vorsorgevollmacht bestimmt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer, der sich als Ihr Stellvertreter um alles kümmert. Das kann die Kaufabwicklung erheblich verzögern – der Betreuer muss zunächst die Genehmigung des Betreuungsgericht bekommen und dem Gericht danach regelmäßige Verkehrswertgutachten vorlegen.
Wichtig: Ohne Betreuungsverfügung haben Sie bei der Auswahl des Betreuers kein Mitspracherecht. Außerdem glauben viele Betroffene, dass Ehepartner oder Angehörige automatisch als Stellvertreter fungieren. Das ist nicht richtig! Weder Angehörige noch Ehepartner können eine Immobilie ohne beglaubigte Vorsorgevollmacht für Sie verkaufen. Selbst eine Generalvollmacht ist nicht ausreichend!
Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Verkauft ein Hausbesitzer seine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder, so bleibt der Verkaufsgewinn auch dann steuerfrei, wenn der Eigentümer zwischendurch ausgezogen und unter einer anderen Adresse gemeldet ist. Überlässt der Eigentümer hingegen einem Angehörigen die Wohnung (hier nutzt eine Angehörige die Wohnung – wenn auch wenige Nächte im Jahr – als Zufluchtsmöglichkeit mit, um einer wegen der Alkoholerkrankung des Ehepartners in der gemeinsamen Ehewohnung unerträglich gewordenen Situation zu entfliehen), so liegt eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht mehr vor. (BFH, IX R 6/18)
Die Teilungserklärung regelt die Aufteilung von Wohnungseigentum in einem Mehrfamilienhaus und definiert die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern.
Neben einem Grundbuchblatt für jede Eigentumswohnung eines Mehrfamilienhauses, muss eine Teilungserklärung für die Immobilie vorliegen.
In der Teilungserklärung werden die Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Eigentümergemeinschaft geregelt.
Sie setzt sich aus den drei Bestandteilen Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Gemeinschaftsordnung zusammen. Da in der Teilungserklärung auch die Rechte und Pflichten der Eigentümer festgelegt sind, ist es vor einem Wohnungskauf besonders wichtig, sich über alle möglichen Verpflichtungen und Konsequenzen zu informieren.
Jede Immobilie ist anders und individuell – das macht es schwer ihren Wert zu bestimmen. Jeder Eigentümer weiß, was er einmal für seine Immobilie bezahlt hat und was er seit dem noch an Geld und Zeit investiert hat. Sehr oft ist das die Grundlage für die eigene Preisvorstellung. Aber: Der tatsächlich erzielbare Kaufpreis kann höher oder niedriger sein, denn er wird nur durch das aktuelle Angebot und die Nachfrage bestimmt. Bei der richtigen Kaufpreisermittlung spielen viele Faktoren, die den Wert einer Immobilie beeinflussen, eine große Rolle. Es gilt daher die alte Weisheit: im Zweifel sollte man jemanden fragen, der sich damit auskennt, denn: Liegt der Preis zu niedrig, verschenken Sie Geld und liegt Ihre Vorstellung zu hoch, verprellen Sie Kaufinteressenten und verlieren wertvolle Zeit.
Sie haben Ihre Immobilie sicherlich immer gut gepflegt. Im Laufe der Zeit haben Sie Zeit, Geld und Herzblut investiert, und Ihr Haus oder Ihre Wohnung ganz nach Ihrem persönlichen Geschmack gestaltet. Verkäufer neigen oft dazu, in der Werbung oder am Telefon das Verkaufsobjekt in glühenden Farben zu schildern, und schaffen so beim Interessenten oft falsche Vorstellungen über die Einrichtung oder den Zustand des Objektes.
Der Kaufinteressent möchte sich natürlich genau über Ihre Immobilie informieren bevor er sich zum Kauf entschließt. Stellen Sie also sicher, dass Sie alle nötigen Unterlagen bereit halten, um keine Auskunft schuldig zu bleiben! Tipp: Erstellen Sie auch ein aussagekräftiges Expose! Die Gestaltung sollte dem Wert Ihres Hauses angemessen sein. Vermeiden „zusammenkopierte“ Unterlagen!
Häufig machen sich private Immobilienverkäufer nur wenige Gedanken über den eigentlichen Verkaufsprozess, bevor sie das eigene Haus oder die eigene Wohnung an den Markt bringen. Dabei handelt es sich beim Immobilienverkauf um einen Vorgang von großer finanzieller Tragweite. Vermeiden es daher „einfach mal einen Versuch“ zu starten, sondern planen Sie den Verkauf Ihrer Immobilie detailliert.
Noch ist es kühl, aber die Tage werden schon wärmer. So langsam wird es Zeit, Ihre Immobilie auf den Frühling/Sommer vorzubereiten. An diese Maßnahmen sollten Sie jetzt denken:
Heizung
Die Heizperiode nähert sich dem Ende. Je nach Heizanlage sollten Sie nun daran denken, diese auf Sommerbetrieb umzustellen. Und eine weitere Frage stellt sich: Wie alt sind Ihre Heizkörper? Denn jetzt, wo diese nicht mehr täglich heiß werden, ist der optimale Zeitpunkt, um sie einmal zu reinigen und ggf. neu zu lackieren. Das gibt Ihnen auch die Gelegenheit, mal wieder einen Blick in Ihr Eigentum zu werfen…
Solaranlage
Dieser Tipp ist besonders wichtig, denn hier geht es um bares Geld. Nicht nur IM Haus haben Sie an Vieles zu denken – vergessen Sie nicht die Solaranlage auf dem Dach! Denn zwischen März und Oktober erzielt diese fast 80 Prozent Ihres Jahresertrags – da wäre es doch ärgerlich, wenn sie wegen Schäden oder Verschmutzungen nicht richtig funktioniert! Die meisten Schäden entstehen nämlich im Herbst/Winter. Eine einfache Möglichkeit ist, die Erträge mit denen des Vorjahresmonats zu vergleichen. Das bietet aber nicht unbedingt Sicherheit. Besser ist es, selbst einen Blick auf das Dach zu riskieren. Ohnehin ist eine jährliche Inspektion durch einen Profi empfohlen. Der sollte unbedingt auch für Reparatur und Reinigung sorgen, denn dafür ist Fachkenntnis nötig!
Garten
In den Außenanlagen beginnt es nun natürlich zu sprießen. Und hier heißt es: Währet den Anfängen! Denn was Sie heute schleifen lassen, wird schon in wenigen Wochen sehr unschön aussehen. Wichtige Punkte sind zum Beispiel Unkraut in den Fugen, aber auch Hecken und Sträucher. Zwar ist nun die „laubfreie Zeit“ vorbei, in der Sie Bäume problemlos fällen dürfen. Doch ein Rückschnitt Ihrer Hecke kann jetzt noch getätigt werden, bevor die Brutsaison der Gartenvögel so richtig losgeht.
Also, vergessen Sie nicht diese drei Punkte, um Ihr Eigentum in einem optimalen und gepflegten Zustand zu halten!
www.immobilie1.de ist ein Immobilienportal der immobilie1 AG. Ob Mietwohnung, Haus zum Kauf oder Gewerbeimmobilie – auf immobilie1 finden Interessenten Immobilien oft früher als anderswo. Das Portal ist kosten- und werbefrei. Immobiliensuchende müssen kein Abo abschließen, um alle Immobilien direkt sehen und Anfragen versenden zu können. Und: Durch ausschließlich professionelle Anbieter auf dem Portal wird eine hohe Qualität der Immobilienangebote gewährleistet. Fake- und Lockangebote sind ausgeschlossen.
Inserieren können bei immobilie1 ausschließlich professionelle Akteure der Immobilienbranche, die gleichzeitig Miteigentümer des Portals werden. Das bedeutet: Alle Beteiligten bringen ihr Know-How ein, arbeiten aktiv an der Gestaltung der Immobilienplattform mit und bringen sie gemeinsam voran.
– Verwalter können ohne Beschluss bestimmte Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen
– Eigentümer und Verwalter können gemeinsam entscheiden, welche Aufgaben der Verwalter eigenverantwortlich erledigen kann
– Verwalter besitzen im Außenverhältnis künftig eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft
– Wohnungseigentümer erhalten das Recht, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen
– Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen sind mit einfacher Mehrheit möglich
– Einladung per E-Mail reicht aus
– Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Wohnungseigentümer beschlussfähig.
– Gibt es einen Mehrheitsbeschluss, können Eigentümer digital an der Versammlung teilnehmen
– Der Verwalter muss jährlich Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft geben
– Abberufung auch ohne wichtigen Grund
– Tipp: Verwaltervergütung neu überdenken
– Anzahl der Beiratsmitglieder ist frei bestimmbar
– Haftung der ehrenamtlichen Beiräte wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
– Der Beirat soll den Verwalter künftig bei der Durchführung seiner Aufgaben überwachen