Die gesetzliche Erbfolge - Erben und Verwerben

Immer der Reihe nach

Wenn Sie Ihren „letzten Willen“ nicht in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dementsprechend wird Ihr Erbe unter Ihren Verwandten und dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner verteilt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Erben …

  • erster Ordnung: direkte Abkömmlinge wie Kinder, Enkel, Urenkel etc.,
  • zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten,
  • dritter Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Vetter, Cousinen usw.

Lebt noch ein Verwandter bzw. eine Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung, schließt dies alle möglichen Erben einer nachfolgenden Ordnung aus.

Der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner als Erbe

Viele gehen davon aus, dass Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner die gesetzlichen Alleinerben sind. Das muss nicht immer der Fall sein. In der Regel  erben sie neben Familienmitgliedern der ersten Ordnung 25 Prozent, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern die Hälfte. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der angegebene Erbteil um 25 Prozent. Gleiches gilt für Partner/-innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Pflichtteil

Ehepartner, Kinder, Enkel und ggf. Eltern erben immer einen bestimmten Anteil – den so genannten Pflichtteil. Dies gilt auch dann, wenn sie per Testament enterbt werden.
In der Regel beläuft sich der Pflichtteil aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und bemisst sich nach der Höhe des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses.

Erbschaft ausschlagen

Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, kann diese innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis ausschlagen, indem er dies beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt. Für die öffentliche Beglaubigung ist ein Notar zuständig. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat, oder wenn sich die Erbin oder der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.