Die neue Grundsteuer- die wichtigsten informationen

Schon im Februar 2019 wurde die Grundsteuerreform beschlossen. Sie beinhaltet unter anderem, dass zum Beginn des Jahres 2022 alle Grundstücke neu bewertet werden müssen. Die Formel zur Berechnung der Grundsteuer bleibt dieselbe wie vor der Reform: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer. Es werden sich allerdings die Variablen ändern. Im Zuge der Änderung bei der Grundsteuer sind Sie als Eigentümer verpflichtet, dem Finanzamt eine Feststellungserklärung zu übermitteln. Welche Angaben Sie in dieser tätigen müssen, können Sie hier ausführlich nachlesen. Zwar erfolgt schon im Jahr 2022 die Erfassung der Werte für die neue Grundsteuer, allerdings tritt diese erst zum Anfang des Jahres 2025 offiziell in Kraft.

  • Für jedes Grundstück muss eine gesonderte Erklärung abgegeben werden. (Zeitfenster: 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022)
  • Erklärungspflichtig ist derjenige, der am 1. Januar 2022 Eigentümer des Grundstücks war. (Ausnahme z.B. im Erbfall)
  • Wird ein Grundstück nach dem 1. Januar 2022 verkauft, ist trotzdem der Verkäufer erklärungspflichtig und Steuerschuldner für die gesamte Jahressteuer.
  • Sie müssen den Grundsteuerwert nicht selbst berechnen, sondern nur die Daten eingeben, die die Finanzverwaltung benötigt, um den Wert berechnen zu können. Welche Daten dies sind, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück liegt. Den in den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen.
  • Die Erklärung muss per Elster abgegeben werden. Dafür benötigt man eine Zertifizierung, die jeder im Internet kostenfrei beantragen kann. Wer schon eine Elter Zertifizierung für eine andere Steuerart hat, kann diese auch für die Grundsteuer verwenden.
  • Eigentümer können einen Antrag stellen, dass sie die Erklärung auf Papier (analog) abgeben dürfen. Dem Antrag wird die Finanzverwaltung aber nur in Ausnahmefällen stattgeben.

Wer darf bei der Abgabe helfen und wie?

  • Verwalter dürfen die Erklärung für diejenigen Grundstücke abgeben, die sie verwalten – mit ihrer Elster Zertifizierung. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Sie sollten dafür einen gesonderten Vertrag mit einer Honorarvereinbarung abschließen.
  • WEG-Verwalter sind nicht berechtigt, die Erklärung für die Eigentümer abzugeben, da sie nicht die Wohnung oder das Teileigentum verwalten, sondern die Gemeinschaft der Eigentümer.
  • Makler und Sachverständige dürfen die Erklärung nicht für ihre Kunden abgeben. Sie dürfen ihren Kunden aber Ratschläge erteilen und Hinweise dazu geben.
  • Steuerberater sind berechtigt, die Erklärung für Ihre Mandanten abzugeben.
  • Verwandte und enge Freunde dürfen die Erklärung für den Eigentümer per Elster über ihre Zertifizierung abgeben.